Siegfried Volz Werkzeugmaschinen, Rüschebrinkstr. 151-153, 44143 Dortmund, Tel. +49 (0)231 / 33 44 544*, Fax +49 (0) 231 / 33 44 533
 
 

 

 

 

                    

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Siegfried Volz Werkzeugmaschinen

 

I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der Schriftform, eine Abweichung von der Schriftform aufgrund mündlicher Abrede oder aufgrund schlüssigen Verhaltens ist nicht möglich.
2. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur nach ausdrücklichem und schriftlichem Anerkenntnis verbindlich. Soweit der Besteller von unseren Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen verwendet, wird diesen ausdrücklich widersprochen.
3. Vereinbarungen des Bestellers mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

II. Angebote und Abschlüsse
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
2. Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, oder wenn eine solche nicht oder erst zusammen mit der Rechnung erteilt wird, durch die Ausführung der Lieferung oder Leistung.
3. Jeder Auftrag wird unter dem Vorbehalt angenommen, dass die für seine Ausführung notwendigen Rohstoffe, Betriebsmittel und Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
4. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen u.ä. sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

III. Lieferfristen
1. Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Liefertermine einzuhalten. Mangels ausdrücklicher Garantie haben sie gleichwohl nur die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren Anhaltspunkt für den Lieferzeitpunkt zu geben.
2. Soweit ausnahmsweise schriftlich Lieferfristen und Liefertermine verbindlich vereinbart sind, haben diese nur Gültigkeit, wenn im Zeitpunkt einer solchen schriftlichen Zusage alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten endgültig geklärt sind.
3. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferzeit wird nach bestem Ermessen nach dem jeweiligen Stand der Liefermöglichkeiten angegeben. Wir übernehmen keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt sowie sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben - dazu zählt auch eine verzögerte Selbstbelieferung von rechtzeitig bestellten Materialien von Unterlieferanten, eine noch fehlende Abklärung technischer Fragen seitens des Käufers, Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen. Nach unserer Wahl können wir in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller gegen uns Schadensersatzansprüche zustehen.
5. Wir sind zur Einhaltung der Lieferfristen nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht rechtzeitig erfüllt. Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit um eine angemessene Frist.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Alle Rechnungen sind - vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall - ohne Abzug sofort zahlbar.
2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel nur nach vorheriger Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die richtige Vorlage des Wechsels und Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
3. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir
3.1 Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie der Rechte aus §§ 323, 324 und 326 BGB bleiben vorbehalten. 
3.2 alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Besteller sofort geltend machen.
3.3 unsere Lieferungen oder sämtlichen Leistungen aus diesen oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Ansprüche aus diesen oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückbehalten.
3.4 angemessene Sicherheitsleistungen verlangen.
3.5 die von uns gelieferte Ware vom Besteller zurückverlangen.
4. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden; hierzu zählen insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Vertragspartner, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Leistung oder Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In dieser Situation sind wir berechtigt, sämtliche Beträge - auch etwa gestundete Summen - sofort fällig stellen. § 321 BGB bleibt unberührt.
5. Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen sowie die Erhebung der Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dem Besteller ist insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.

V. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Lieferung die Verladerampe unseres Werkes oder Auslieferungslagers verlässt oder wenn dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Der Versand wird in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers durchgeführt.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten. 
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
1a) Bei Weiterveräußerung im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes (Wiederveräußerer) setzt sich der Eigentumsvorbehalt an der erlangten Forderung fort (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Es darf weder eine Verpfändung, Sicherungsübereignung noch die Abtretung der Forderung von Seiten des Bestellers ohne Zustimmung von dem Lieferanten vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist dem Lieferanten sofort schriftlich anzuzeigen.
2. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits bezahlte Ware bleibt unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Besteller haben.
Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem eventuellen Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an den Lieferanten ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Bereicherungsanspruch in dem Betrag an den Lieferanten ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. 
Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Lieferanten zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. 
Der Besteller ist zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferant kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Lieferant verpflichtet sich, diejenigen Sicherungen freizugeben, die den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

VII. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
1. Die anwendungstechnische Beratung des Bestellers - in Wort, Schrift und durch Versuche - erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung des Liefergegenstandes auf seine Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.

VIII. Mängelhaftung
1. Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt nach Falschlieferungen. Werden die Mängel bei der Verarbeitung erkennbar, sind die Verarbeitung sofort einzustellen und wir schriftlich zu informieren. Mit Ablauf von 2 Jahren nach Lieferung ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
2. Gibt der Besteller uns nicht die Möglichkeit, die gerügten Mängel zu überprüfen und/oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er damit etwaige Gewährleistungsansprüche.
3. Bei nachgewiesenen Mängeln wird nach unserer Wahl der Mangel kostenlos beseitigt oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware entweder kostenfrei Ersatz geleistet oder eine entsprechende Gutschrift über den Warenwert erteilt. 
3.1 Verweigern wir unberechtigt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, geraten wir damit in Verzug oder scheitert die Nachbesserung zweimal, so kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von wenigstens 3 Wochen setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf nach eigener Wahl ausschließlich gemäß § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, so steht den Bestellern/Käufern ebenfalls Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung zu. Falls Nacherfüllung gewählt wurde, können wir die gewählte Art der Nacherfüllung, auch die Nacherfüllung insgesamt, ablehnen, soweit die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers und/oder leitenden Angestellten beruhen oder Gegenstand einer zugesicherten Eigenschaft sind.
4. Maßgeblich für die Produktbeschreibung sind ausschließlich die von uns ausdrücklich und schriftlich mitgeteilten Angaben. Ziff. II.4 bleibt unberührt.
5. Für Ersatzlieferungen gelten die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechend.
6. Unsere Mängelhaftung ist ausgeschlossen:
6.1 Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, eigenmächtigem Öffnen und/oder Demontieren, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, es sei denn, die Mängel sind auf unser Verschulden zurückzuführen.
6.2 Wenn der Besteller uns für die nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen nicht die erforderliche Zeit und/oder Gelegenheit ergibt.
7. Weitergehende als die in Ziffer 3 genannten Ansprüche, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung sowie auf Ersatz von Folgeschäden oder sonstigen Schadensersatzansprüchen jeder Art, ausgenommen für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für die Eignung der gelieferten Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke und auch nicht für Schäden, die durch die Verarbeitung der Ware entstehen können.
8. Wir können die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen verweigern, solange der Besteller nicht seine fälligen vertraglichen Verpflichtungen aus anderen Aufträgen oder den Teil seiner Verpflichtungen aus diesem Auftrag erfüllt hat, die dem Wert des Liefergegenstandes unter Berücksichtigung der berechtigten Gewährleistungsansprüche entspricht.
9. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluß befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt worden ist, es sei denn, wir hätten dem Besteller uns bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
10. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen zwei Jahren seit Ablieferung bzw. seit Aufstellung, sofern diese durch uns vorzunehmen ist. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln des Liefergegenstandes besteht für die Nachbesserungsleistungen ebenfalls eine zweijährige Gewährleistung, für die diese AVL entsprechend gelten. Die Gewährleistungsfrist für andere von der Nachbesserung nicht betroffenen Teile des Liefergegenstandes wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.

IX. Unmöglichkeit, Verzug und sonstige Haftung
1. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten
1.1 wenn uns die gesamte Lieferung oder Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird,
1.2 wenn wir uns bei ausdrücklich garantierten Lieferzeiten in Lieferverzug befinden und wir trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen durch den Besteller die Nachfrist durch unser Verschulden nicht einhalten.
2. Tritt die Unmöglichkeit oder die Lieferungs- oder Leistungsverzögerung während des Annahmeverzuges oder Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden jeder Art, insbesondere auch Mangelfolgeschäden, auch für Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten, es sei denn, dass der Inhaber oder leitenden Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt haben.
4. Nimmt der Besteller die bestellten Waren nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft ab, so gilt folgendes:
4.1 Nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist er verpflichtet, ohne besonderen Nachweis des Schadens 25 % des Bruttolieferwertes zzgl. Umsatzsteuer zum Ausgleich für entgangenen Gewinn, aufgewendete Spesen und Vertreterprovisionen als Schadensersatz an uns zu zahlen. Dieser Anspruch ist ohne Mahnung fällig mit Ablauf der Nachfrist und von da an entsprechend Ziff. IV.3.1 zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller hat das Recht nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht entstanden oder er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

X. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für den gesamten Vertragsinhalt ist Dortmund.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Dortmund, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind (§ 38 ZPO). Das gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir behalten uns das Recht vor, den Besteller an dem für seinen Wohnsitz/Firmensitz zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Ergänzend gelten für die Vertragsregelung die sogenannten INCOTERMS, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer in Paris, in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
5. Sollten AGB des anderen Vertragspartners im Widerspruch zu unseren stehen, so gelten unsere als vereinbart. 
6. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleiben die übrigen Teile gültig. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommender wirksamer Regelung als vereinbart.